Wer wir sind

Die Satzung der Münchner Aids-Hilfe
(Stand 20. November 2009)

Präambel

Im Mai 1983 stellte der Münchner Löwen Club e.V. (MLC) erste Kontakte zum Gesundheitsamt München her. Auch im Verlauf mehrerer darauf folgender Gespräche entstand die Idee zur Einrichtung einer Aids-Hilfe-Gruppe.

Am 16. Januar 1984 fand im Vollmarhaus in München ein vom MLC in Zusammenarbeit mit dem städtischen Gesundheitsamt veranstalteter öffentlicher Vortragsabend über Aids statt. An diesem 16. Januar 1984 gründeten Mitglieder des Münchner Löwen Clubs e. V. (MLC), der Arbeitsgruppe „Homosexuelle und Kirche“ (HuK) des Verein für sexuelle Gleichberechtigung e. V. (VSG) die Münchner Aids-Hilfe.

Auch die HuK und der VSG hatten sich vorher schon mit dem Gedanken der Gründung einer Aids-Hilfe-Gruppe beschäftigt. Der MLC brachte in die Münchner Aids-Hilfe ein größeres Startkapital ein. Schon am 20. Januar 1984 wurde der Münchner Aids-Hilfe vorläufig die Gemeinnützigkeit zuerkannt.

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Münchner Aids-Hilfe e.V., der als MüAH abgekürzt werden kann. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. VR 11 396 eingetragen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in München. Der Verein wurde am 16. Januar 1984 errichtet.

1.3 Der Verein ist weder konfessionell, parteipolitisch noch an die Staatsangehörigkeit gebunden. Der Verein ist Mitglied im Dachverband Deutsche AIDS-Hilfe e.V. und im Wohlfahrtsverband Der Paritätische.

1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, indem er vorranging der Verbreitung der HIV-Infektion, aber auch von Infektionen mit Hepatitis und anderen sexuell übertragbaren Erkrankungen entgegenwirkt, sowie den durch diese Erkrankungen betroffenen und gefährdeten Personen und Gruppen Hilfestellung gibt.
Im Sinne der strukturellen Prävention verfolgt der Verein auch den Zweck der allgemeinen Gesundheitsförderung in den epidemiologisch besonders betroffenen Gruppen, z.B. schwule Männer, DrogengebraucherInnen und MigrantInnen, mit dem Ziel eines vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) konkrete Hilfestellungen leisten durch Information, Aufklärung, Beratung, Betreuung, Behandlung, Pflege und das Unterhalten von Beratungsstellen, Kontaktcafés, Arbeitsprojekten, Gesundheits-, Sozial- und Pflegediensten, Wohnprojekten und Altenhilfeeinrichtungen;
b) mildtätige Zuwendungen bei Bedürftigkeit;
c) Selbsthilfegruppen und -projekte von Betroffenen und ehrenamtlich Arbeitende unterstützen;
d) die Lebensbedingungen von Menschen mit HIV und den epidemiologisch besonders betroffenen Gruppen, z.B. schwule Männer, DrogengebraucherInnen und MigrantInnen, durch Interessensvertretung, politische Arbeit, allgemeine Information und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen verbessern;
e) die Erforschung der HIV-Infektion und von Möglichkeiten der Therapie fördern, indem der Verein wissenschaftliche Veranstaltungen durchführt, Forschungsvorhaben unterstützt, eigene Forschungsaufträge vergibt, geeignete Forschungsprojekte Dritter durch Zuwendungen (Beteiligungen oder Finanzierungen) unterstützt.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Rahmen des Vereinszwecks ( § 2.1) kann der Verein jedoch eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten.

2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.5 InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschliessend der Vorstand.

3.3 Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der beim Vorstand innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung einzulegende Widerspruch möglich, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

3.4 Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebots durch die geehrte Person.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

4.3 Fördermitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

4.4 In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, kann es sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes anwesende Mitglied kann neben dem eigenen nur ein weiteres Stimmrecht wahrnehmen. Stimmhäufung bzw. Untervollmachten sind ausgeschlossen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4.5 Förder- und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluß aus dem Verein,
e) durch Auflösung des Vereins.

5.2 Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5.4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

6.2 Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

6.3 Über Beitragsermäßigungen, Stundung und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
2. Wahl zweier KassenprüferInnen,
3. Entgegennahme des Berichts der KassenprüferInnen,
4. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Aufstellung von Richtlinien für die Vergabe von Geldern,
7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
8. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des 
Vereins,
9. Beschlußfassung über den Widerspruch gegen Nichtaufnahme oder die Ausschließung von Mitgliedern
10. Beschlußfassung darüber, wem eine Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
11. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung.

8.2 Anträge gemäß § 12.5 und § 8.1 Ziffer 8, die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, die nicht in einem Angestelltenverhältnis zum Verein stehen. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitgliedes. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind. Als Arbeitsgrundlage beschliesst der Vorstand eine Geschäftsordnung.

9.2 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

9.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Erreichen mehr als 5 Kandidaten die absolute Mehrheit, bilden die 5 Kandidaten mit den meisten Stimmen den Vorstand. Erreichen weniger als 5 Kandidaten die absolute Mehrheit, ist ein weiterer Wahlgang nötig, in dem auch neue Kandidaten möglich sind.

9.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens ein Mitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

9.5 Ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes abgelöst werden. Die Abwahl wird gültig mit der Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes.

9.6 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Geschäftsordnung delegiert oder durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

§ 10 Besondere Vertreter

10.1 Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine(n) GeschäftsführerIn als besondere(n) VertreterIn gemäß § 30 BGB bestellen.

10.2 Der/die GeschäftsführerIn ist gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB berechtigt.

10.3 Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird durch den Vorstand im Innenverhältnis schriftlich durch Geschäftsordnung bestimmt.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

11.1 Mindestens einmal im Jahr (in der Regel im letzten Quartal) findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

11.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

11.3 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

12.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird.

12.2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Versammlung kann Gäste zulassen.

12.3 Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall geheime Abstimmung beschließt.

12.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

12.5 Änderungen der Satzung (einschliesslich des Vereinszweckes) kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, die Auflösung des Vereins mit vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschliessen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

13.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert; er ist hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

13.2 § § 11 und 12 gelten entsprechend.

§ 14 Niederschrift, Protokoll

Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn eine/n Protokollanten/in. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollanten/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollanten/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 15 Auflösung und Anfallberechtigung

15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

15.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in den von HIV epidemiologisch besonders betroffenen Gruppen, z.B. schwule Männer, DrogengebraucherInnen und MigrantInnen. 

Download-Link