Wer wir sind
Die Satzung der Münchner Aids-Hilfe
Präambel
Im Mai 1983 stellte der Münchner Löwen Club e.V. (MLC) erste Kontakte zum Gesundheitsamt München her. Auch im Verlauf mehrerer darauf folgender Gespräche entstand die Idee zur Einrichtung einer Aids-Hilfe-Gruppe. Am 16. Januar 1984 fand im Vollmarhaus in München ein vom MLC in Zusammenarbeit mit dem städtischen Gesundheitsamt veranstalteter öffentlicher Vortragsabend über Aids statt. An diesem 16. Januar 1984 gründeten Mitglieder des Münchner Löwen Clubs e. V. (MLC), der Arbeitsgruppe „Homosexuelle und Kirche“ (HuK) und des Vereins für sexuelle Gleichberechtigung e. V. (VSG) die Münchner Aids-Hilfe. Die HuK und der VSG hatten sich vorher schon mit dem Gedanken der Gründung einer Aids-Hilfe-Gruppe beschäftigt. Der MLC brachte in die Münchner Aids-Hilfe ein größeres Startkapital ein. Schon am 20. Januar 1984 wurde der Münchner Aids-Hilfe vorläufig die Gemeinnützigkeit zuerkannt.
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, steuerbegünstigte Zwecke
1.1 Der Verein führt den Namen Münchner Aids-Hilfe e.V., der als MüAH abgekürzt werden kann. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. VR 11 396 eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in München. Der Verein wurde am 16. Januar 1984 errichtet.
1.3 Der Verein ist weder konfessionell, parteipolitisch noch an die Staatsangehörigkeit gebunden. Der Verein ist Mitglied im Dachverband Deutsche AIDS-Hilfe e.V. und im "Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V."
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
§ 2 Vereinszweck
2.1 Zwecke des Vereins sind die Förderung
• des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, indem der Verein vorranging der Verbreitung der HIV-Infektion, aber auch von Infektionen mit Hepatitis und anderen sexuell übertragbaren Erkrankungen entgegenwirkt sowie den durch diese Erkrankungen betroffenen und gefährdeten Personen und Gruppen Hilfestellung gibt; in diesem Zusammenhang verfolgt der Verein auch den Zweck der Unterstützung hilfebedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO. Im Sinne der strukturellen Prävention verfolgt der Verein auch den Zweck der allgemeinen Gesundheitsförderung in den epidemiologisch besonders betroffenen Gruppen, z.B. schwule Männer, Drogengebraucher_innen und Migrant_innen, mit dem Ziel eines vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens.
• des Wohlfahrtswesens
• von Wissenschaft und Forschung,
• der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) konkrete Hilfestellungen leisten durch Information, Aufklärung, Beratung, Betreuung, Behandlung, Pflege und das Unterhalten von Beratungsstellen, Kontaktcafés, Arbeitsprojekten, Gesundheits-, Sozial- und Pflegediensten, Wohnprojekten und Altenhilfeeinrichtungen;
b) mildtätige Zuwendungen bei Bedürftigkeit;
c) Unterstützung von Selbsthilfegruppen und -projekten von Betroffenen und ehrenamtlich Arbeitenden;
d) Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit HIV und den epidemiologisch besonders betroffenen Gruppen, z.B. schwule Männer, Drogengebraucher_innen und Migrant_innen, durch Interessensvertretung, politische Arbeit, allgemeine Information und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen;
e) Erforschung der HIV-Infektion und Förderung von Möglichkeiten der Therapie, indem der Verein wissenschaftliche Veranstaltungen durchführt, Forschungsvorhaben unterstützt, eigene Forschungsaufträge vergibt, geeignete Forschungsprojekte Dritter durch Zuwendungen (Beteiligungen oder Finanzierungen) unterstützt; wissenschaftliche Erkenntnisse und Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht;
f) Beratung von Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität und/oder sexuellen Orientierung von Diskriminierung betroffen sind (v.a. durch die Unterhaltung von Beratungsangeboten für Menschen mit Diskriminierungserfahrung, z.B. einer Trans*Inter*Beratungsstelle) sowie Durchführung präventiver Maßnahmen mittels Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über Diskriminierungserfahrungen (z.B. durch Publikationen sowie Fortbildungsveranstaltungen an Schulen), jeweils zum Zwecke der Anerkennung aller geschlechtlichen Identitäten bzw. sexueller Orientierungen in der Gesellschaft.
2.2 Der Verein kann seine Zwecke
a) selbst – auch mittels operativer Tätigkeiten –,
b) durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO oder
c) mittels Maßnahmen der Zweckverwirklichung im Sinne des § 2.1 auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft (z.B. durch Erbringung von Dienstleistungen, Warenlieferungen und/oder Nutzungsüberlassungen), die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt (§ 57 Abs. 3 AO), verwirklichen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Rahmen der Vereinszwecke (§ 2.1) kann der Verein jedoch eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6. Mitglieder von Organen des Vereins sind ehrenamtlich tätig, sofern diese Satzung keine hiervon abweichende Regelung vorsieht; sie haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen in angemessener Höhe.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen §§ 3 und 4 dieser Satzung werden.
3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschliessend der Vorstand.
3.3 Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der beim Vorstand innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung einzulegende Widerspruch möglich, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
3.4 Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebots durch die geehrte Person.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
4.3 Fördermitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
4.4 In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, kann es sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes anwesende Mitglied kann neben dem eigenen nur ein weiteres Stimmrecht wahrnehmen. Stimmhäufung bzw. Untervollmachten sind ausgeschlossen. Die Vollmacht, die der Textform genügen muss (z. B. handschriftlich, per E-Mail, per Fax), ist dem Vorstand vor der Fassung eines Beschlusses vorzulegen.
4.5 Förder- und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod oder der Auflösung des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluß aus dem Verein,
e) durch Auflösung des Vereins.
5.2 Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5.4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
6.2 Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6.3 Über Beitragsermäßigungen, Stundung und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§8 dieser Satzung)
b) der Aufsichtsrat (§ 13 dieser Satzung)
c) der Vorstand (§14 dieser Satzung)
d) gegebenenfalls besondere Vertreter_innen nach Maßgabe von § 15 dieser Satzung.
Zu Mitgliedern in Organen des Vereins gemäß Buchst. b) und c) sowie zu besonderen Vertreter_innen gemäß Buchst. d) können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats,
2. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Aufsichtsrats,
3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
,
5. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
6. Beschlussfassung darüber, wem eine Ehrenmitgliedschaft angetragen wird,
7. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung ist auch für etwaige weitere Aufgaben zuständig, soweit sich diese aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben.
8.2 Anträge gemäß § 10.5 und § 8.1 Ziffer 4, die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
9.1 Mindestens einmal im Jahr (in der Regel im letzten Quartal) findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung sowie der Form der Mitgliederversammlung (Präsenzversammlung oder eine Form i.S.d. § 10.1 Satz 2) einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
9.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der_die Versammlungsleiter_in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
9.3 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt wird. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form als einer Präsenzversammlung, das heißt durch gleichzeitige elektronische oder digitale Kommunikation online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form abgehalten werden.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Versammlung kann Gäste zulassen.
10.3 Die Abstimmung über Beschlussgegenstände erfolgt in Präsenzversammlungen durch Handzeichen, in anderer Form als einer Präsenzversammlung oder bei gemischter Form durch deutlich phonetisch und / oder optisch wahrnehmbare oder elektronische Stimmabgabe. Soll über einen Gegenstand der Tagesordnung geheim abgestimmt werden, gilt die Bestimmung in § 9.2 entsprechend.
10.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
10.5 Änderungen der Satzung (einschließlich der Vereinszwecke) kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, die Auflösung des Vereins mit vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.
10.6 Mit Ausnahme der in § 10.5 genannten Beschlussgegenstände kann abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ein Beschluss der Mitglieder auch außerhalb einer Sitzung gefasst werden, wenn alle Mitglieder mittels Textform beteiligt wurden, wenn bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und wenn der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
11.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert; er ist hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder oder vom Aufsichtsrat, jeweils unter Angabe des Zwecks und der Gründe, unter Wahrung der Schriftform, verlangt wird.
11.2 §§ 9, 10 und 12 dieser Satzung gelten entsprechend.
§ 12 Protokoll
Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn eine_n Protokollanten_in. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom_von der Versammlungsleiter_in und vom_von dem_der Protokollant_in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des_der Versammlungsleiters_in und des_der Protokollanten_in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Aufsichtsrat
13.1 Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich dem_der Vorsitzende_n und dessen_deren Stellvertreter_in. Die Mitgliederversammlung kann eine die Mindestzahl übersteigende Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats beschließen, wobei sich der Aufsichtsrat aus höchstens fünf Mitgliedern zusammensetzen darf. Sollte der Aufsichtsrat ausnahmsweise mit weniger Mitgliedern besetzt sein, als dies nach dieser Satzung oder nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung vorgesehen ist, ist er gleichwohl beschlussfähig.
13.2 Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf eine Amtszeit von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bezogen auf die Geschlechter soll der Aufsichtsrat nach Möglichkeit ausgewogen besetzt werden; außerdem sollen seine Mitglieder über die notwendige Sachkunde über die wirtschaftlichen Fragen und fachlichen Aufgaben des Vereins verfügen. Der_die Vorsitzende des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter_in, der_die die Aufgaben des_der Vorsitzende_n übernimmt, falls diese_r verhindert ist, werden durch Beschluss des Aufsichtsrats aus seiner Mitte bestimmt.
13.3 Wiederholte Wahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds des Aufsichtsrats endet entsprechend den Regelungen in § 14.6 dieser Satzung, wobei für das Ende des Amts vor Ablauf der Amtszeit durch Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund (Abberufung) der erforderliche Beschluss von der Mitgliederversammlung zu fassen ist. Darüber hinaus endet das Amt eines Mitglieds des Aufsichtsrats mit Ablauf der jeweils regulären Amtszeit, wobei Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur satzungsgemäßen Neubestellung des_r jeweiligen Nachfolger_in – längstens jedoch bis zu drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit – weiterhin die Amtsgeschäfte wahrnehmen;
13.4 Der Aufsichtsrat tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr. Die Bestimmungen in § 9.1 S. 2 f. gelten entsprechend. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse entsprechend § 10 dieser Satzung, wobei der Aufsichtsrat in Sitzungen lediglich dann beschlussfähig ist, wenn die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Außerhalb von Sitzungen ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären. Das Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat geregelt werden, die sich dieser selbst geben kann.
Der Aufsichtsrat ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden und hat folgende Aufgaben:
a) Beratung und Kontrolle des Vorstands. Der Aufsichtsrat hat unbeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand.
b) Bestellung der Mitglieder des Vorstands (§ 14.5 dieser Satzung); die Bestellung kann durch Beschluss des Aufsichtsrats widerrufen werden.
c) Beschluss über eine Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 14.3 dieser Satzung).
d) Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschafts- und Stellenplan.
e) Benennung eine_r Wirtschaftsprüfer_in oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der_die den Jahresabschluss zu prüfen hat sowie Feststellung des geprüften Jahresabschlusses (§ 16 dieser Satzung).
f) Entlastung des Vorstands, insofern dem kein triftiger Grund entgegensteht.
§ 14 Vorstand
14.1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person.
14.2 Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
14.3 Im Innenverhältnis dürfen Mitglieder des Vorstands den Verein nur nach Maßgabe einer Geschäftsordnung für den Vorstand vertreten, die vom Aufsichtsrat zu beschließen ist. Aus Gründen der präventiven Kontrolle soll diese Geschäftsordnung für den Vorstand insbesondere dem Zwei-Personen-Prinzip Rechnung tragen. In ihr können – unbeschadet der Reichweite der Vertretungsmacht des Vorstands – daher auch Geschäfte definiert werden, die der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats abschließen darf.
14.4 Bei Rechtsgeschäften, die zwischen dem Verein und einem Mitglied des Vorstands abzuschließen sind, wird der Verein auf Basis eines Beschlusses des Aufsichtsrats durch die_den Vorsitzende_n des Aufsichtsrats vertreten.
14.5 Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat auf unbestimmte Zeit bis zu einem etwaigen Widerruf bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zu Mitgliedern des Vorstands bestellt werden.
14.6 Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet
a) mit dem Tod oder bei Auflösung der juristischen Person;
b) durch Niederlegung, die für jedes Mitglied des Vorstands mit einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein möglich ist, der dabei durch die Mitglieder des Aufsichtsrats vertreten wird;
c) durch Widerruf der Bestellung, der jedenfalls aus wichtigem Grund durch Beschluss des Aufsichtsrats und Zugang der Widerrufserklärung bei dem betroffenen Mitglied des Vorstands, das vor der Beschlussfassung anzuhören ist, möglich ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• ein Mitglied des Vorstands unfähig ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,
• das Vertrauensverhältnis zum betroffenen Mitglied des Vorstands zerrüttet ist,
• ein dauerhafter Interessenkonflikt in der Person des betroffenen Mitglieds des Vorstands besteht.
14.7 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben sowie nach Maßgabe der durch Beschluss des Aufsichtsrats erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand.
14.8 Mitglieder des Vorstands können auf der Basis eines Beschlusses des Aufsichtsrats angemessen vergütet werden.
14.9 Die Mitglieder des Vorstands sind zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
§ 15 Besondere Vertreter_innen
15.1 Zur Unterstützung im Rahmen der Geschäftsführung können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss des Aufsichtsrats besondere Vertreter_innen i.S.d. § 30 BGB bestellt werden, die den Verein innerhalb eines vom Aufsichtsrat festgelegten Geschäftskreises entweder einzeln oder gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstands vertreten; die Vertretungsmacht des Vorstands bleibt hierdurch unberührt.
15.2 Besondere Vertreter_innen i.S.d. § 30 BGB können angemessen vergütet werden. Die Höhe der Vergütung unterliegt der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und ist in entsprechenden Anstellungsverträgen zu regeln.
§ 16 Jahresabschluss, Abschlussprüfung
16.1 Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen (§§ 242 ff. HGB) zu erstellen. Der Jahresabschluss ist durch eine_n Wirtschaftsprüfer_in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, der_die vom Aufsichtsrat zu benennen und vom Vorstand unverzüglich zur Prüfung zu beauftragen ist.
16.2 Innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Prüfungsberichts an den Verein ist der geprüfte Jahresabschluss vom Aufsichtsrat festzustellen.
§ 17 Auflösung und Anfallberechtigung
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, übernimmt der Vorstand das Amt des Liquidators. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
17.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die Mitglied im „Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V.“ oder in ihrem Handeln zumindest von dessen Grundsätzen getragen ist, zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in den von HIV besonders betroffenen Gruppen, z.B. schwule Männer, Drogengebraucher_innen und Migrant_innen, und/oder zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 20.11.2023 beschlossen worden und wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.